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Diese Liste dient dem Amt für Öffentliche Ordnung zur Kontrolle. Nichterledigen der Standaufsicht ist nach § 35, 1. VO, WaffG, eine Ordnungswidrigkeit und kann zum Verlust des Bedürfnisses für Sportschützen führen. Ausserdem muss im Schadensfall mit erheblichen straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden. Im Verhinderungsfall muss der aufsichtspflichtige Schütze selbst für geeigneten Ersatz oder Tausch sorgen.
Standaufsichtpflichtig sind gemäss Beschluss der Hauptversammlung 2009 alle Mitglieder von 18 Jahre bis zum gesetzlichen Rentenalter (zur Zeit 65 Jahre). Von der Standaufsichtpflicht ausgenommen sind lediglich Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
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